Strafrecht

Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten in das Visier der Strafverfolgungsbehörden zu geraten. Vor jeder Vernehmung ist ein Beschuldigter sowohl über sein Recht zu Schweigen als auch über das Recht einen Strafverteidiger zu konsultieren zu belehren. Von beiden Rechten sollte stets Gebrauch gemacht werden. 

Der Beschuldigte muss nicht an seiner eigenen Überführung mitwirken. Es gilt die Unschuldsvermutung, bis die Verfolgungsbehörden das Gegenteil bewiesen haben. Der Beschuldigte weiß nicht, welche Indizien und Beweise die Behörden gegen ihn ermittelt haben. Er kann auch nicht einschätzen, ob aufgrund dieser Fakten eine Überführung möglich ist, weil er den Akteninhalt nicht kennt. Jeder Beschuldigte sollte daher über seinen Strafverteidiger Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen lassen, bevor eine Entscheidung getroffen werden kann, sich zu den Vorwürfen einzulassen oder weiter zu schweigen. Selbst wenn man unschuldig ist und sich wahrheitsgemäß aussagt, kommt es häufig vor, dass die Ermittlungsbehörden der Einlassung keinen Glauben schenken und die dann protokollierten Aussagen gegen den Beschuldigten verwenden. Ohne eine vorherige Beratung kann man sich nicht selten mehr Probleme schaffen.

Wir navigieren Ihren Fall durch die Klippen des materiellen und prozessualen Strafrechts, dessen Komplexität die Erfolgsaussichten eines anwaltlich verteidigten Beschuldigten wesentlich freundlicher aussehen lassen. Wir stehen über das gesamte Strafverfahren an Ihrer Seite, in allen Gebieten des Strafrechts. Unsere Tätigkeitsschwerpunkte liegen hierbei in den folgenden Rechtsgebieten:

  • Strafrecht nach Strafgesetzbuch
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Betäubungsmittelstrafrecht
  • Jugendstrafrecht
  • Kapitalstrafrecht
  • Sexualstrafrecht
  • Verkehrsstrafrecht
  • Straf- und Maßregelvollzug
  • Opferschutz und Nebenklage
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